Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen und Antrag

Seit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 gibt es im deutschen Pflegesystem klare Richtlinien und Leistungen, insbesondere für Menschen im Pflegegrad 1. Wir erklären, wie der Pflegegrad 1 festgestellt wird und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Betreuung Ihres Angehörigen?

Unsere Pflegeberater finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung. Kontaktieren Sie uns jetzt und informieren Sie sich über die 24-Stunden-Pflege zuhause.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, die nur leichte Beeinträchtigungen in ihrem täglichen Leben haben, beispielsweise aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen. Obwohl die Beeinträchtigungen geringfügig sind, können sie dennoch Unterstützung benötigen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder zu verbessern.

Voraussetzungen für den Pflegegrad 1

Beeinträchtigung der Selbstständigkeit:
Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person in mindestens einem Bereich des täglichen Lebens beeinträchtigt sein. Dies können leichte Einschränkungen bei der Körperpflege, beim Ankleiden oder bei der Ernährung sein. Auch Schwierigkeiten bei der Mobilität oder der Teilnahme am sozialen Leben können eine Rolle spielen.

Zeitlicher Aufwand:
Es muss ein gewisser zeitlicher Aufwand für die Unterstützung im Alltag erforderlich sein. Auch wenn dieser im Vergleich zu höheren Pflegegraden gering ist, muss dennoch eine regelmäßige Hilfeleistung durch Angehörige oder andere Pflegepersonen gegeben sein.

Medizinische Befunde:
Für die Feststellung des Pflegegrades 1 sind ärztliche Befunde oder Gutachten erforderlich. Diese dienen dazu, die Beeinträchtigung und den Hilfebedarf der betroffenen Person nachzuweisen. Es ist wichtig, dass diese Befunde aktuell sind und die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person angemessen widerspiegeln.

Wie wird der Pflegegrad 1 festgestellt?

Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch entsprechende Gutachter. Dabei wird die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person umfassend geprüft. Dies umfasst eine Begutachtung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der Einschränkungen im täglichen Leben.

Sollten Sie dennoch der Meinung sein, dass das Gutachten nicht zutreffend und der aktuellen Situation entsprechend ist, kann ein Pflegegrad-Widerspruch eingelegt werden. Sollte sich Ihre Einschätzung bestätigen, wird das Gutachten erneut erstellt.

Pflegegrad/Pflegegeld beantragen

Der MDK oder der Gutachter berücksichtigt dabei verschiedene Kriterien, um den Pflegegrad zu bestimmen. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Selbstständigkeit bei alltäglichen Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Teilnahme am sozialen Leben.
  • Der zeitliche Aufwand, den die Pflegebedürftige oder ihre Pflegepersonen für die Unterstützung benötigen.
  • Die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungen oder therapeutischen Maßnahmen.
  • Die vorhandenen Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten im sozialen Umfeld der pflegebedürftigen Person.

Basierend auf diesen Kriterien wird der Pflegegrad festgelegt. Ist die pflegebedürftige Person besonders leicht beeinträchtigt und erfüllt die Kriterien für den Pflegegrad 1, wird dieser zuerkannt.

Für weitere Informationen zur Beantragung des Pflegegrades/Pflegegeldes klicken Sie bitte auf den folgenden Link.

Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

Pflegeberatung:

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung. Diese Beratung zielt darauf ab, frühzeitig auf die individuelle Situation einzugehen und Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Beratung kann sowohl durch die Pflegekasse, private Versicherungsunternehmen oder Pflegestützpunkte erfolgen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Angehörige können kostenfrei an einem Pflegekurs teilnehmen, um ihre Pflegefähigkeiten zu verbessern.

Finanzielle Zuschüsse:

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben grundsätzlich, wie die höheren Pflegegrade, unter anderem Anspruch auf bis zu 4.000 Euro Zuschuss  Anspruch auf finanzielle Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds. Dies kann beispielsweise den Einbau einer barrierefreien Dusche umfassen. Außerdem ist finanzielle Unterstützung für die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln möglich. Beantragt werden kann der Zuschuss bei der Pflegekasse, wenn er die Ermöglichung häuslicher Pflege oder die Selbstständigkeit betroffener Personen fördert. Auch digitale Pflegeanwendungen sowie ergänzende Unterstützungsleistungen sind möglich. Wohnen die Betroffenen in einer ambulant betreuten Wohngruppe, haben sie Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag und gegebenenfalls die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulanter betreuter Wohngruppen.

Entlastungsbetrag:

Auch im Pflegegrad 1 steht den Betroffenen ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden, um beispielsweise Dienstleistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung zu finanzieren. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag beispielsweise für Unterstützung beim Duschen oder Baden durch einen Pflegedienst verwendet werden kann.

Pflegeheimzuschuss:

Entscheiden sich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Zudem haben sie Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in teil- und vollstationären Einrichtungen.

Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung:

Auch bei Pflegegrad 1 stehen Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Verfügung, um Angehörige bei der Pflege zu unterstützen.

Fazit:

Der Pflegegrad 1 bietet somit eine Vielzahl von Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten, um auch Personen mit geringfügigen Beeinträchtigungen die bestmögliche Versorgung zu ermöglichen und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Als Angehöriger ist es wichtig, sich über diese Leistungen zu informieren und sie bei Bedarf in Anspruch zu nehmen, um die Pflege des Familienmitglieds bestmöglich zu gestalten.

 

Quelle: BMG, insb. "Pflegebedürftig, was nun?"